
Satzung der
Gartenfreunde Warmbach e. V .
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Gartenfreunde Warmbach e. V., Geschäftsstelle des Vereins ist die Wohnung des jeweiligen 1.Vorsitzenden des Vereins, seinen Gerichtsstand hat der Verein in Lörrach.
Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Hochrhein e. V. sowie im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V.
Beim Amtsgericht in Lörrach ist der Verein im Vereinsregister unter der Nr. 701 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1.
Der Verein hat den Zweck, durch die Erhaltung und Pflege von Kleingärten im Rahmen
seiner Möglichkeiten eine gesunde Lebensweise zu fördern.
Zu seinen Aufgaben gehört ferner die Ausgestaltung der Kleingartenanlage als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Grüns sowie die Beratung und Unterweisung seiner Mitglieder zur sinnvollen und ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und zum Schutz der natürlichen Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit, sowie der Körperlichen und geistigen Entspannung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert. Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung sind die Gründe nicht anzugeben. Sie bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über einen Antragsteller.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Beitragsquittung.
Die Mitgliedschaft hat zur Bedingung das Erbringen der festgelegten Leistungen sowie die Anerkennung und Einhaltung der Satzungsbestimmungen. Sie wird auf unbeschränkte Zeit erworben.
2.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- Ableben,
- schriftlichen zu erklärenden Austritt,
- Ausschluss.
- Auflösung des Vereins
2.1.
Im Falle des Ablebens können Erben durch Vorstandsbeschluss die Mitgliedschaft erwerben.
2.2.
Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten dem Vorstand mitzuteilen.
2.3.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- fällige Beiträge oder andere Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,
- wegen grober und böswilliger Verstöße gegen die Vereinsbestrebungen, die Satzung oder die Gartenordnung verletzt,
- fremdes Eigentum in der Gartenanlage entwendet
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist mit dem betreffenden Mitglied eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Die Standpunkte der Parteien in der Schlichtungsverhandlung und ihre Ergebnisse sind der Mitgliederversammlung als Beschlussgrundlage vorzutragen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Er ist dem Betreffenden schriftlich auszuhändigen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins und an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und die Hilfseinrichtung des Vereins und des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirksverbandes, des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten und alle satzungsmäßig getroffenen Entscheidungen anzuerkennen. Personen, die sich um die Förderung des Siedler- und Kleingartenwesens verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluss der Vorstandschaft, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Verkauf / Vermietung / Verpachtung von Gartengrundstücken
Die Gartengrundstücke dürfen frei veräußert werden,
solange der Käufer Mitglied der Gartenfreunde Warmbach e.V. ist
Über die Absicht eines anstehenden Verkaufs ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.
Eine evtl. vorhandene Warteliste ist zu berücksichtigen.
Ein Vorkaufsrecht der Gartenfreunde Warmbach e. V. ist im Grundbuchamt für jede Parzelle einzutragen.
Eine Vermietung / Verpachtung der einzelnen Gartenparzellen ist nicht zulässig.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- Fachberater und Gartenwarte
§ 7
Hauptversammlung
1.
Die Hauptversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie ist in den ersten
4 Monaten des Kalenderjahres einzuberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
Die Zuständigkeit der Hauptversammlung umfasst
- die Beratung und Beschlussfassung über die im Verein zu erfüllenden Aufgaben
- die Genehmigung des Geschäftsberichtes
- die Genehmigung des Kassenberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Entlastung der Mitglieder des Ausschusses
- die Erteilung der Richtlinien für das Geschäftsjahr
- die Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag
- die Wahl der Revisoren
- die Entscheidung über jede Satzungsänderung
- die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung des Vereines.
2.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Anträge, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Über einen Antrag der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn kein Einspruch erfolgt.
3.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Die anwesenden Mitglieder entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können offen oder - auf Beschluss der Mitgliederversammlung - geheim erfolgen.
Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung, ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder des Ausschusses einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beantragen.
Über Angelegenheiten, welche die Kleingartenanlage betreffen, können nur Mitglieder abstimmen, die Pächter / Eigentümer einer Gartenparzelle sind.
§ 8
Mitgliederversammlungen dienen der Gestaltung des Vereinslebens, der Pflege der Kameradschaft und der fachlichen Schulung.
Die Einberufung kann schriftlich erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören
Ein Protokoll ist nur zu führen, wenn Anträge vorliegen, über die beraten und abgestimmt werden sollen.
§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern.
- Vorsitzenden
- Stellv. Vorsitzenden
- Kassierer
- Schriftführer
- Obmann
- 2 Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Kassierer und
- dem Schriftführer.
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
2.
Aufgaben des Vorstandes
- die gesamte Geschäftsführung des Vereins
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Ausführung der Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlung
- die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dieses im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen sowie
der Haupt- und Mitgliederversammlungen.
Er gewährleistet die Durchführung der durch die Organe des Vereins gefassten Beschlüsse
3.
Die Aufgabenstellung des/der Kassierer/in
die Verwaltung der Kasse und des Kontos des Vereins,
- die Führung des Kassenbuches und des Belegwesens,
- die Erhebung der festgelegten Beträge und sonstigen finanziellen Verpflichtungen
der Mitglieder des Verein
- die Realisierung der Forderungen des Vereins gegenüber Dritten und Durchführung der
satzungsgemäßen und beschlossenen Zahlungen durch den Verein,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4.
Der/die Schriftführer/in führt über jede Vorstandssitzung und Hauptversammlung Protokolle.
Er organisiert im Auftrag des Vorsitzenden die Kontrolle der Durchführung der Festlegungen und Beschlüsse der Organe des Vereins.
Der/die Schriftführer/in kann mit dem durch den Vorstand zu führenden Schriftverkehr beauftragt werden.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens 4 weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
Ein Vorstandsbeschluss gilt bei einfacher Stimmenmehrheit als angenommen.
6.
Der Vorstand ist berechtigt,
- über Ausgaben in einer Höhe bis zu 500,00 € zu beschließen. Dieser Betrag darf überschritten werden, wenn durch außergewöhnliche Umstände Eile geboten ist und die Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Sie ist nachzuholen.
- Mitglieder des Vereins als Beauftragte des Vorstandes mit gesondert festzulegenden Aufgaben einzusetzen,
- Anordnungen zu treffen, durch die die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins geregelt oder die Einhaltung der Satzung oder anderer Ordnungen des Vereins gewähr1eistet wird. Diese Anordnungen sind für alle Mitglieder oder - wenn sie an einzelne Mitglieder gerichtet sind - für die Betreffenden verbindlich. Sie können gegen den Willen des Vorstandes nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.
7.
Der Vorstand legt in einem Tätigkeitsbericht an die Hauptversammlung Rechenschaft über die von ihm geleistete Arbeit ab.
Der Finanzbericht ist jährlich in der nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfindenden
Hauptversammlung zu erstatten
8.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen, die bei dieser Tätigkeit entstehen werden erstattet.
Für Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern im Auftrag des Vorstandes, die mit Aufwendungen für diese Mitglieder verbunden sind, wird analog verfahren.
§ 10
Revisionskommission
1.
Die Revisionskommission prüft die Kassenführung des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit regelmäßig nach Schluss eines Geschäftsjahres und kann einmal im Laufe des Geschäftsjahres ohne Ankündigung die Kasse prüfen. Dabei sind insbesondere die richtige und rechzeitige Erhebung der Leistungen an den Verein, die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsausgangs und des Belegwesens zu kontrollieren.
Der festgestellte Barmittel- und Kontobestand ist auf seine Übereinstimmung mit dem buchmäßigen Sollstand zu prüfen.
Die Revisionskommission prüft auf gesonderte Beschlussfassung durch die Hauptversammlung auch die allgemeine Geschäftsführung des Vorstandes.
2.
Die Revisionskommission berichtet jeweils nach Abschluss eines Geschäftsjahres der
Hauptversammlung über die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeit.
Bei Unregelmäßigkeiten in der Geschäfts- und/oder Kassenführung hat die Berichterstattung auf der nächst folgenden Hauptversammlung zu erfolgen.
Die Revisionskommission ist berechtigt, nach Feststellung schwerwiegender Verstöße in der Tätigkeit des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung zu veranlassen.
3.
Die Revisionskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins. Sie wird durch die Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Revisionskommission sind nur ihr gegenüber rechenschaftspflichtig und an die von ihr getroffenen Festlegungen sowie an die Satzungsbestimmungen gebunden. Mitglieder der Revisionskommission können nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder Wegfall seines Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Rheinfelden und darf nur für gemeinnützige Zwecke des Kleingartens verwendet werden.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei einer Auflösung sind vor dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 15.09.2007 beraten und beschlossen.
Sie tritt gemäß §71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rheinfelden, 15.09.2007
Harald Baumgartner Peter Bergmann Nina Krüger
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführerin